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Pflichtteil
Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass die nächsten Angehörigen
nicht leer ausgehen. Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte
sind pflichtsteilberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern nur Gläubiger und kann
daher nicht die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen und hat
auch kein Recht, an der Nachlassverwaltung teilzunehmen.
Der Pflichtberechtigte muss seinen Anteil innerhalb von drei Jahren verlangen.
Gerechnet wird von dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Tode Kenntnis von
seiner Enterbung erlangt hat.Danach erlischt der Anspruch.
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